Steuerspartipp: Vorauszahlung der Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge für die Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden.
Folgende Vorauszahlungsbeschränkungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG) sind zu beachten:
•Beitragszahlungen können nur abgezogen werden, soweit sie das Zweieinhalbfache der regulären (vertraglich geschuldeten) Beiträge des Veranlagungszeitraums nicht überschreiten.
•Vorauszahlungen, die über diese Grenze hinausgehen, dürfen erst im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden.
•Beiträge, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen, dürfen ungeachtet der Vorauszahlungsbeschränkung stets im Zahlungsjahr abgezogen werden.
Das zulässige Vorauszahlungsvolumen ermittelt sich wie folgt:
Im ersten Schritt sind die vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu ermitteln.
Unerheblich ist, welche Beiträge bezahlt worden sind.
Das Ergebnis (vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung) ist mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren.
Durch die Möglichkeit das 2,5-fache des Jahresbeitrags im Voraus zu bezahlen, kann man die Steuerlast um einiges senken.
Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG Anwendung findet.
D.h. die Beiträge sind in dem Jahr abzugsfähig, in welchem sie bezahlt werden.
Die Abzugsbeschränkung nach § 11(2) S. 2 EStG findet für die Vorauszahlungen keine Anwendung, da es sich hierbei um keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt.
Beispiel:
Unternehmer X schuldet im Jahr 2019 einen Versicherungsbeitrag von 3.000 Euro.
Er leistet im gleichen Jahr außerdem Vorauszahlungen von 12.000 Euro für die Jahre 2020-2023 (jeweils 3.000 Euro für jedes Jahr).
Im Jahr 2019 können somit zu den regulär bezahlten Beiträgen die Vorauszahlungen von 7.500 Euro (3.000 Euro x 2,5) als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.
Der übrige Teil (4.500 Euro; 12.000 Euro – 7.500 Euro) kann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit geltend gemacht werden – und zwar mit 1.500 Euro im Jahr 2022 und mit 3.000 Euro im Jahr 2023.
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