6 Tipps zu den Abschreibungsmöglichkeiten bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Heute wenden wir uns an kleine Unternehmen und Freiberufler, die Ihre Buchhaltung selber erledigen und an Interessierte, die sich auch zu diesem Thema informieren wollen.

Mittels Abschreibungen erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen.
Abschreibungen können auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt werden.
Wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung kurz EÜR ermitteln (= nur die Einnahmen und Ausgaben sind zu erfassen), gibt es verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten.
Wir geben Ihnen lohnende Tipps und Tricks, wie Sie mit Hilfe der verschiedenen Abschreibungsformen Steuern und dadurch Geld sparen können.

Zusammengefasst hier die wichtigsten und einfachsten Möglichkeiten:

1. Leistungsabschreibung statt linearer Abschreibung

Wenn Sie in 2018 z. B. einen Lkw gekauft haben, der in den nächsten Jahren in sehr unterschiedlicher Beanspruchung im Betrieb eingesetzt wird, kann statt der konservativen linearen Abschreibung die meist unbekannte Abschreibung nach Leistungseinheiten gewählt werden.
Dafür müssen Sie eine plausible Kalkulation über die gesamte Einsatzzeit und eine Dokumentation über die Einsatzzeit während der einzelnen Jahre vorlegen und außerdem jedes Jahr einzeln belegen.
Weiteres Beispiel:
Sie kauften im Januar 2018 für einen speziellen Auftrag eine Maschine.
– Kosten 500.000 Euro; Nutzungsdauer 10 Jahre –
Diese Maschine soll in den nächsten Jahren insgesamt 50.000 Stunden eingesetzt werden. Im Erstjahr werden es 10.000 Stunden sein, im Folgejahr nur 5.000 Stunden, im dritten Jahr dagegen wieder 10.000 Stunden.
Lineare Abschreibung
Abschreibungsbetrag 2018 – 50.000 Euro (500.000 Euro über 10 Jahre)
Leistungsabschreibung
100.000 Euro (500.000 Euro x 10.000 Stunden : 50.000 Stunden)
Kommt die Leistungsabschreibung in Frage, fällt die Abschreibung für die Maschine im Jahr 2018 um 50.000 Euro höher aus als bei Abschreibung nach der linearen Methode.

2. Sammelposten – Gestaltungstipp

Für Vermögensgegenstände, die zwischen 250 € und 1.000 € kosten, kann ein Sammelposten (pro Geschäftsjahr) gebildet werden.
Unabhängig von der tatsächlichen oder betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss der Gesamtwert anschließend pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden – pro Jahr also mit 20 Prozent der Anschaffungskosten.
Selbst wenn der Gegenstand/die Gegenstände innerhalb dieser 5 Jahre verkauft oder unbrauchbar wird/werden, bleibt es bei der fünfjährigen Abschreibungsdauer.

Eine wenig bekannte Ausnahme gibt es aber doch.
Schied ein im Jahr 2018 angeschafftes Wirtschaftsgut bereits vor dem Bilanzstichtag wieder aus dem Betriebsvermögen aus, sind die Voraussetzungen für die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sammelposten 2018 nicht erfüllt.
(Wirtschaftsgut/Wirtschaftsgüter – alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bilden das Betriebsvermögen)
Die Anschaffungskosten sind somit nicht über 5 Jahre verteilt abzuschreiben, sondern wirken sich bereits im Jahr 2018 günstig aus.
Weiteres Beispiel:
Sie haben im Jahr 2018 einen Computer zum Preis von 1.000 Euro erworben.
Dem Kauf entsprechend erfassten Sie diese 1.000 Euro im Sammelposten 2018.
Doch später erweist sich der Computer als Fehlkauf.
Sie verkaufen ihn vor dem Bilanzstichtag 2018 für 500 Euro.
Konsequenz: Sie können den Anschaffungspreis von 1.000 Euro wieder aus dem Sammelposten 2018 nehmen und als Betriebsausgaben von dem erzielten Veräußerungserlös für den Computer abziehen.
Abschließend werden in 2018 aus diesem Geschäftsvorfall also 500 Euro Verlust erfasst.
Vorteil: Es muss nicht begründet werden, warum Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und somit nicht im Sammelposten des betreffenden Jahres erfasst sind.

3. Bei Sonderabschreibung gilt der Gewinn 2017

Haben Sie im Jahr 2018 eine Maschine gekauft, steht Ihnen nach § 7g Abs. 5 EStG möglicherweise neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20 Prozent zu.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung in 2018 ist, dass Ihr Gewinn 2017 (also im Vorjahr) nicht über 100.000 Euro lag.
Das Investitionsobjekt muss beweglich sein. Das bedeutet, dass die Sonderabschreibung nach § 7g EStG Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter (Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Fabrikationsverfahren, Kundenstamm und Geschäftswert) ausschließt.
Beispiel:
Sie haben 2018 eine Maschine zum Kaufpreis von 50.000 Euro erworben. Diese Maschine hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Wenn der Gewinn 2017 unter 100.000 Euro lag, profitieren Sie 2018 vom Abzug der Sonderabschreibung.
Folge: Der Gewinn 2018 kann also um die reguläre Abschreibung von 5.000 Euro (50.000 Euro /10 Jahre) und um die Sonderabschreibung von 10.000 Euro (50.000 Euro x 20 Prozent) gemindert werden.

4. Sonderabschreibung für Pkw – Besonderheiten beachten

Möchten Sie für einen im Jahr 2018 gekauften betrieblichen Pkw die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass dieser Pkw 2018 und 2019 mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wurde und genutzt wird.
Dieser Nachweis ist nur erbracht, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird oder wenn der Pkw als Dienstwagen einem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

5. Voraussetzung für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags

Planen Sie in den Jahren 2019 bis 2021 den Kauf eines beweglichen Gegenstandes für Ihren Betrieb, können Sie die voraussichtlichen Investitionskosten bereits 2018 in Höhe von 40 Prozent geltend machen.
Grundvoraussetzung für Einnahmen-Überschussrechner: Ihr Gewinn im Jahr 2018 darf vor Abzug dieses Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG nicht mehr als 100.000 Euro betragen und der bewegliche Gegenstand muss zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

6. Wechsel der Abschreibungsmethode

Werfen Sie doch mal einen Blick auf das betriebliche Anlagevermögen und suchen Sie nach Anlagegegenständen.
Werden diese Wirtschaftsgüter noch degressiv abgeschrieben, kann der Wechsel zur linearen Abschreibung den Betriebsausgabenabzug für 2018 erheblich erhöhen.
(Bei der linearen Abschreibung bleiben die Abschreibungsbeträge über die Jahre konstant, bei der degressiven Abschreibung verringern sich diese im Laufe der Zeit.)
Beispiel:
Sie haben im Januar 2014 eine Maschine für 500.000 Euro erworben (Nutzungsdauer 6 Jahre).
Die Maschine wird seither mit 25 Prozent pro Jahr degressiv abgeschrieben. Da Sie für 2018 dringend noch Betriebsausgaben benötigen, sollte ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode erfolgen.

Jahr: Ermittlung Abschreibung degressiv:
2014 – 25% von 500.000 = 125.000 Euro
2015 – 25% von 375.000 = 93.750 Euro
2016 – 25% von 281.250 = 70.313 Euro
2017 – 25% von 210.937 = 52.735 Euro
2018 – 25% von 158.202 = 39.551 Euro

Abschreibung Ermittlung Abschreibung linear:
2018: 158.202 / Restnutzungsdauer 2 Jahre = 79.101,00 €

Durch den Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung würde der Betriebsausgabenabzug für die Abschreibung nur dieses einen Wirtschaftsgutes um 39.550 Euro höher ausfallen.

Fazit

Buchführung ist für kleine Unternehmen und Freiberufler meistens ein Buch mit sieben Siegeln.
Selbst wenn sie die vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung anwenden können, ist die betriebliche Buchhaltung für sie oft ein „Muss“.

Bezüglich der verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten ist es wichtig, einen Steuerberater zu konsultieren.
Er wird Ihnen die idealen Abschreibungsmöglichkeiten vorschlagen.
Dennoch sollten Sie sich auch zum Thema informieren, damit Sie die Vorgehensweise Ihres Steuerberaters verstehen können.
Wenn Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater das Thema Abschreibungen klären, finden Sie bestimmt die richtige und optimale Lösung.
Wesentliches und wichtiges Ziel für alle Steuerpflichtigen ist es, auf legalem Weg die Abgabe der Steuern so gering als möglich zu halten.

 

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