Geschenke vom Chef! – Weihnachten Nr. 2

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und viele Arbeitgeber möchten gemeinsam mit den Mitarbeitern das vergangene Wirtschaftsjahr reflektieren. Dabei werden Anerkennung und Dankbarkeit gerne durch kleine Zuwendungen ausgedrückt.

Doch es ist Vorsicht geboten, denn auch hier hat das Finanzamt Dich im Blick!

Wenn es um steuerfreie Geschenke geht, denkt man stets an die Richtlinie R 19.6 Abs. 1 Satz 2 EStR. Darin heißt es, dass Sachzuwendungen mit einem Wert von unter 60 € im Jahr nicht dem üblichen Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Dies gilt jedoch nur bei besonderen persönlichen Ereignissen wie zum Beispiel dem Geburtstag oder der Hochzeit. Somit können die Weihnachtsgeschenke nicht mit dieser Anordnung begründet werden und wären in diesem Fall in voller Höhe steuerpflichtig.

Die steuerfreie Alternative

Du möchtest Deinen Arbeitnehmern trotzdem eine Aufmerksamkeit zu Weihnachten schenken und das am besten steuerfrei? Hierfür ist das Stichwort die „44 €-Freigrenze“. Dahinter steckt eine Gehaltszuwendung im Form von Waren oder Dienstleistungen. Beliebte Beispiele sind Gutscheine und Geldkarten. Ziel davon ist es, dass der Arbeitnehmer am Monatsende 44 € mehr Nettogehalt zum ohnehin geschuldeten Lohn zur Verfügung hat.

Aber Achtung! Reine Geldgeschenke zählen als Barlohn und müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als normale Gehaltzuwendung versteuert werden.
Außerdem ist der Gesamtbetrag der Zuwendung steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von
44 € im Monat überschritten wird.

Der besondere Dank

Rückblickend war das Jahr 2020 eine große Herausforderung, denn fast jede Branche hat die Folgen der Corona Pandemie zu spüren bekommen. Als besonderen Dank können Arbeitgeber noch bis Jahresende Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei an die Arbeitnehmer auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Bonus zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dabei bleiben andere Steuerbefreiungen unberührt.

Somit können besondere Leistungen im Jahr 2020 auf besondere Art und Weise entlohnt werden.

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Gerne beraten wir Dich hierzu digital via Skype oder Zoom.

Wir wünschen Dir eine schöne Vorweihnachtszeit.

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