Weihnachten steht vor der Tür!

Leckeres Essen, Glühwein, fröhliches Beisammensein –  und das Finanzamt?

Wir helfen Dir, dass Dein Weihnachtsfest nicht zum steuerlichen Reinfall wird!

Die betriebliche Weihnachtsfeier

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Weihnachtsfeier sind generell als Betriebsausgabe anzusetzen, wenn sie im eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden.
Doch es ist Vorsicht geboten – denn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zählen Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen einer Veranstaltung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Die Ausnahme: Der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer.

Die Anwendung

Die betriebliche Weihnachtsfeier führt nur dann nicht zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer nicht überstiegen wird und alle Mitarbeiter eingeladen werden. Begleitpersonen dürfen grundsätzlich auch an betrieblichen Weihnachtsfeiern teilnehmen. Die Ausgaben werden dabei dem jeweiligen Arbeitnehmer angerechnet.

Missachtung der Voraussetzungen

Sollten die Kosten der Party jedoch etwas höher ausfallen, muss die Differenz dem Arbeitslohn hinzugerechnet und versteuert werden. Die Höhe der Steuer kann individuell oder pauschal mit 25 % ermittelt werden. Dabei gilt zu beachten, dass es sich bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag handelt.

Anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus – hier sind die 110 € eine Freigrenze. Überschreiten die Kosten den Betrag, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen des betroffenen Arbeitnehmers.

Der Chef ist in Feierlaune?

Ab der dritten Betriebsveranstaltung gilt jede Zuwendung als steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn die Feier im betrieblichen Interesse veranstaltet wird.

Die richtige Kostenermittlung

Bei der Ermittlung des 110 € Freibetrags für die Lohnsteuer sind alle Aufwendung einschließlich der Umsatzsteuer zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind. Dazu gehören Ausgaben für Speisen, Getränke, Musik, Raummiete, Dekoration und vieles mehr. Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber die brutto Gesamtkosten durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer dividieren. Das Ergebnis sollte den Freibetrag nicht übersteigen.

Bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs müssen die Kosten individuell auf die jeweiligen Arbeitnehmer berechnet werden, dem sie zuzurechnen sind. Wird die Freigrenze bei einem Teilnehmer überstiegen, so entfällt für diesen Arbeitnehmer der gesamte Vorsteuerabzug.

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Wir wünschen Dir eine schöne Vorweihnachtszeit.

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