Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr reduziert

Welche Änderung gibt es bei den Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter?

Als Beschlussempfehlung zum 3. Corona-Steuerhilfegesetz wurde durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.02.2021 die Abschreibungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter auf ein Jahr heruntergesetzt. Dadurch sind die digitalen Wirtschaftsgüter, die nach dem 01.01.2021 angeschafft wurden sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung/ Herstellung absetzbar, auch wenn es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und die Anschaffung erst im Dezember des Jahres erfolgte.

Ab wann gilt die Änderung?

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, gilt die Änderung erstmals ab dem 01.01.2021. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt die Änderung ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.

Bei Vermögensgegenständen aus dem Privatvermögen gilt die Regelung ebenfalls ab dem Jahr 2021.

Welche digitalen Wirtschaftsgüter sind von der Änderung betroffen?

  • Computer z. B. Notebook, Tablet
  • stationäre oder mobile Workstation
  • Dockingstation
  • Zubehör z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
  • Externe Speicher z. B. Festplatte, DVD/ CD-Laufwerk, Flash Speicher, Streamer
  • Ausgabegeräte z. B. Beamter, Plotter, Monitor, Drucker
  • Hardware und Software

Von der Änderung ausgeschlossen sind z. B. Mobiltelefone und in installierte Fernsehgeräte mit Internetanschluss.

Was ist mit digitalen Wirtschaftsgütern, die vor 2021 angeschafft wurden?

Der Erlass sieht vor, dass die Änderung auch für betriebliche Anschaffungen vor dem Jahr 2021 angewendet werden kann. Haben die digitalen Wirtschaftsgüter, die vor dem 31.12.2020 angeschafft wurden, zum 01.01.2021 noch einen Restbuchwert, dann kann dieser im Jahr 2021 voll abgeschrieben und von der Steuer abgesetzt werden.

Der Erlass enthält zusätzlich auch ein Wahlrecht, das heißt es kann eine längere Abschreibungsdauer zu Grunde gelegt werden und somit können die Anschaffungskosten als Abschreibung über mehrere Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Fazit:

Wir empfehlen das Anlageverzeichnis auf digitale Wirtschaftsgüter, die vor dem 31.12.2020 angeschafft wurden zu überprüfen.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit jetzt zu handeln und im Dezember 2021 noch digitale Wirtschaftsgüter anzuschaffen und von der vollen Abschreibung im Jahr 2021 profitieren.

Diese Vorgehensweisen machen nur Sinn, sofern für das Jahr 2021 ein Gewinn zu erwarten ist, der noch durch die höheren Betriebsausgaben vermindert werden soll. Falls kein hohes Jahresergebnis vorliegt, ist es nützlicher die Abschreibung auf mehrere Jahre zu verteilen.

Falls Du Fragen hast, melde Dich gerne bei uns!

 

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