Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Bewirtungen

Am 30. Juni 2021 gab das Bundesministerium der Finanzen ein neues Schreiben zur „Steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“ heraus.  Diese Regelung gilt nach aktuellem Stand ab 01.01.2023.  Auf was Du achten musst, erklären wir Dir jetzt. 

Für den Abzug von Aufwendungen müssen neben den Anforderungen des §14 UStG folgende Daten auf dem Beleg enthalten sein: 

  • Ort 
  • Datum 
  • Teilnehmer und Anlass “Besprechung“ reicht nicht aus
  • Höhe der Aufwendungen 

Für die letzten beiden Punkte muss ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg) erstellt und vom Unternehmer unterschrieben werden. 

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250€ müssen mindestens die Anforderungen des §33 UStDV erfüllt sein, diese sind:  

  • Name und Anschrift des Restaurants 
  • Ausstellungsdatum 
  • Rechnungsnummer 
  • Leistungsbeschreibung 
  • Leistungsdatum 
  • Rechnungsbetrag 

Bei Belegen über 250€ muss der Beleg zusätzlich folgende Angaben enthalten: 

  • Name des Bewirteten 

Nutzt das Restaurant ein elektronisches Aufzeichnungsgerät, das durch eine TSE (technische Sicherheitseinrichtung) zertifiziert ist, müssen hierüber die Bewirtungsbelege erstellt werden. Handschriftlich oder nur maschinell erstellte Belege führen zu keinem Betriebsausgabenabzug. Der Bewirtete kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beleg ordnungsmäßig erstellt und zertifiziert ist.  

Fällt die TSE aus, dürfen maschinell erstellte Belege ausgegeben werden, solange eine andere eindeutig Kennzeichnung ersichtlich ist (z.B. fortlaufende Rechnungsnummer). Bei der Rechnungserstellung zu einem späteren Zeitpunkt der Bewirtung und unbarer Zahlung oder wenn ausschließlich unbare Zahlung möglich ist, ist der Nachweis der TSE nicht zwingend erforderlich.  

Es besteht die Möglichkeit den Bewirtungsbeleg digital zu erstellen oder zu digitalisieren. Hier dürfen nachträgliche Änderungen nicht undokumentiert vorgenommen werden. Es können auch Belege digital vom bewirtenden Unternehmen ausgegeben werden oder nachträglich digitalisiert werden.  

 

Es besteht die Möglichkeit den Bewirtungsbeleg digital zu erstellen oder zu digitalisieren

 Diese Nachweise sind erfüllt, wenn: 

  • Zeitnahe ein gesetzlich vorgeschriebener Eigenbeleg erstellt wird 
  • Der Zeitpunkt der Erstellung elektronisch aufgezeichnet wird 
  • Das Dokument digital signiert oder genehmigt wird 
  • Der Beleg digital aufbewahrt wird 
  • Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoBD) erfüllt und in der Verfahrensdokumentation beschrieben sind 

Bewirtungen im Ausland haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben. Jedoch muss beim Fehlen der elektronisch aufgezeichneten Rechnung glaubhaft dargelegt werden, dass diese nicht zu erhalten war. Das gleiche gilt bei händisch ausgefüllten Belegen.  

Bis zum 31.12.2022 sind auch maschinell erstellte Belege ohne TSE-Zertifizierung zulässig. 

Du hast Fragen zu diesem Thema? Dann melde dich gerne bei uns.

 

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