Betriebsausgaben – Aufmerksamkeiten unter 10 Euro

In unserem ersten Teil zum Thema Betriebsausgaben bieten wir Ihnen einen nützlichen Tipp an:

Auf Geschenke (Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikel) an Geschäftspartner/Mitarbeiter, mit einem Wert (inklusive Umsatzsteuer) von weniger als 10 Euro, müssen Unternehmer keine pauschale Lohnsteuer bezahlen.

Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 10 Euro betragen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden müssen.
Bei Streuwerbeartikeln (= Gegenstände von geringem Wert, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern) müssen die Namen der Empfänger nicht aufgezeichnet werden.

Aber Vorsicht!
Kostet das Geschenk (die Aufmerksamkeit)  10,00 Euro (brutto), muss der Unternehmer die pauschale Lohnsteuer von 30 Prozent auf den vollen Betrag entrichten, wenn der Beschenkte dafür keine Steuern zahlen soll.
Bei der Prüfung der 10-Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels zu achten, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält.

Beispiel
Ein Unternehmer kauft zehn Kinogutscheine für 80,00 Euro.
Ein Kinogutschein hat den Wert von 8 Euro.
Die Kinogutscheine verteilt er im Rahmen einer Facebook-Werbeaktion.
Jeder der die Seite des Unternehmens teilt, erhält einen Kinogutschein in Höhe von 8,00 Euro.

Erläuterung
Die Kinogutscheine stellen Aufmerksamkeiten dar und können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Der Name des Empfängers muss nicht erwähnt werden.
Außerdem fällt keine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 Prozent an.

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