Müssen Blogger/Influencer Steuern bezahlen?

Blogger/Influencer verdienen Geld mit Sponsored Posts und Schaltungen von Werbebannern.
(Sponsored Post – vom Werbekunden bezahlter Blogbeitrag über sein Produkt oder seine Dienstleistung.)
Oftmals werden Blogger durch Überlassung von Gegenständen oder mit Geschenken bezahlt (Sacheinnahmen).  Auch Reisen sind als Zahlungsform bekannt.
Damit erzielen sie Einnahmen, die versteuert werden müssen.
In unserem Beitrag gehen wir nicht nur auf die gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit sondern auch auf die einkommensteuerliche/umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit

Zuerst muss vom Blogger/Influencer entschieden werden, ob er ein Gewerbe anmelden muss oder ob bei ihm eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Wenn er ein Gewerbe/Unternehmen anmeldet/gründet und eine Erstausstattung wie zum Beispiel Visitenkarten und Flyer braucht, können wir die Produkte von www.helloprint.de/  empfehlen.
Ein Gewerbe muss angemeldet werden, wenn der Blogger/Influencer selbst über die Inhalte des Blogs entscheiden kann, der Blog dauerhaft betrieben wird und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Ist der Blogger aber nur als Schriftsteller tätig, erzielt er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und ist ein Freiberufler nach § 18 EStG.
Hat ein Blogger, der als Freiberufler tätig ist, noch Werbeeinnahmen durch Posts oder Werbebanner auf seinem Blog, gilt es aufzupassen.
Die Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) müssen also idealerweise sachlich und wirtschaftlich trennbar sein.
Ist das nicht möglich, besteht die Gefahr, dass nur gewerbliche Einkünfte  vorliegen.
Letztendlich trifft aber das Finanzamt die Entscheidung, welche Tätigkeit der Blogger ausübt.
Nachteil eines Gewerbes ist, dass Gewerbesteuer anfällt, wenn der Jahresgewinn
mehr als 24.500,00 € beträgt.
Außerdem muss dann eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden.

Beispiel
Ein Blogger erzielt mit dem Verkauf von Anzeigenformaten jährlich einen Umsatz von 10.000,00 €.
Des Weiteren erzielt er aus seiner Schriftstellertätigkeit einen Umsatz von 5.000,00 €.
Beide Tätigkeiten – die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit  – sind sachlich oder wirtschaftlich trennbar.
Aus dem Verkauf von Anzeigenformaten erzielt er somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und aus der Tätigkeit als Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG.
Das Gewerbe muss dann bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden. Durchschnittlich kostet die Gewerbeanmeldung 25 €.

Einkommensteuer

Der Gewinn ist entweder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch eine Bilanz zu ermitteln.
Hier ist in jedem Fall die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG zu empfehlen.
Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Die Bilanzierung ist wesentlich umfangreicher und kostenintensiver.

Sacheinnahmen
Oftmals werden Blogger/Influencer durch Überlassung von Gegenständen oder durch Geschenke bezahlt (Sacheinnahmen).
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen § 8 (2) EStG.
In jedem Fall ist eine Dokumentation sehr wichtig!
Wenn die Produkte wieder an den Zusteller zurück geschickt werden, müssen sie nicht als Einnahmen versteuert werden, da dann kein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt.
Betragen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des gesamten Geschenkes unter 10,00 €, werden diese nicht mit eingerechnet.

Das Unternehmen, das schenkt hat die Möglichkeit die Geschenke mit einer pauschalen Lohnsteuer von 30% zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Dann müssen die Geschenke/Zuwendungen vom Blogger, der sie erhalten hat, nicht mehr versteuert werden.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Zuwendungen je Wirtschaftsjahr und je Empfänger  weniger als 10.000,00 € betragen oder die Aufwendungen für eine einzelne Aufwendung unter 10.000,00 € liegen.

Der Schenker hat dem Blogger somit mitzuteilen, ob er die pauschale Lohnsteuer bezahlt hat.
Solche Sachverhalte sind aber am besten direkt in einem schriftlichen Vertrag zwischen Blogger und schenkendem Unternehmen zu regeln.

Die Behandlung bei der Einkommensteuer verändert nicht den Ansatz bei der Umsatzsteuer. Das heißt, Einkommensteuer und Umsatzsteuer gilt es immer separat zu betrachten.

Betriebsausgaben
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Blog stehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hierzu gehören insbesondere: Kosten für das Webhosting, Telefonkosten, Internetkosten, Kosten für Büroeinrichtung, Kosten für das Arbeitszimmer, Reisekosten, Kosten für Fachliteratur, Kamera, Smartphone  und Laptop.

Umsatzsteuer

Ein Großteil der Blogger wird mit der Umsatzsteuer wahrscheinlich keine Berührungspunkte haben. Denn bei Einnahmen unter 17.500 Euro kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Heißt: in den gestellten Rechnungen führen die Blogger keine Umsatzsteuer auf. Somit entfällt die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – aber eine Jahreserklärung muss dennoch abgegeben werden.
Nachteil bei der Kleinunternehmerregelung ist, dass man aus den Betriebsausgaben keine Vorsteuer geltend machen kann.
Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Leistungsaustausch an.
Nur Leistungen, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt (Gegenleistung) erbracht wird.
Liegt dieser vor, sind die Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig.
Ausnahme: Man ist Kleinunternehmer.

Wenn im Voraus vereinbart wird, dass die Waren (erhaltene Geschenke oder Sachleistungen) den Followern präsentiert werden, liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Umsätze sind bei der Kleinunternehmerregelung zu berücksichtigen. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 8.11.2007, V R 20/05, BStBl 2009 II S. 483).

Wenn nichts vereinbart wurde, liegt auch dann ein Leistungsaustausch vor, wenn eine Gegenleistung freiwillig d. h. ohne vertragliche Verpflichtung erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1972, V R 118/71, BStBl II S. 405).
Leistung und Gegenleistung brauchen sich auch nicht gleichwertig gegenüberzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1989). Es liegt immer ein Leistungsaustausch („kostenfreie“ Ware gegen Werbung) vor, wenn das Produkt getestet/präsentiert/beworben wird. Damit liegen auch „Werbeleistungen“ vor, die in die Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen sind.
Entgelt ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG (wegen Tauschumsatz/tauschähnlichem Umsatz) der Wert jedes Umsatzes. Der Produktgegenwert ist als Gegenleistung zu qualifizieren (faktisch der Fremd-Einkaufspreis).
Nur wenn der Blogger die Ware erhält, sie aber nicht präsentiert, wird dies als unentgeltlich gewertet, weil es dann wirklich an einer Gegenleistung fehlt.
Dann gilt § 3 Abs. 1b oder 9a UStG, je nach Produkt und die Umsätze sind nicht in die Kleinunternehmerregelung einzubeziehen.

Steuerliche Beratung

Eine steuerliche Beratung ist hier sehr empfehlenswert.
Große Unternehmen (die Werbekunden der Blogger) haben immer wieder Betriebsprüfungen, wo solche Sachverhalte zukünftig verstärkt überprüft  und Kontrollmitteilungen erstellt werden.
(Kontrollmitteilungen werden häufig bei Betriebsprüfungen erstellt, wenn der Betriebsprüfer Kenntnis von Vorgängen erlangt, die für einen anderen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind.)

Deshalb kann es in diesen Fällen schnell zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung kommen -Festsetzungsfrist 5 bzw. 10 Jahre.

Eine frühzeitige Beratung ist sinnvoll, damit man entsprechende Maßnahmen vornehmen kann,  um die passenden Entscheidungen zu treffen und steuerlich alles richtig zu machen.

 

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