Die Medizin im Steuerrecht

Die Komplexität der medizinischen Berufe erfordern auch in der steuerlichen Beratung ein spezialisiertes Fachwissen.

Ärzte sind im Sinne des Steuerrechts Unternehmer, welche verpflichtet sind ihre Einnahmen und Ausgaben an das Finanzamt zu übermitteln, um die Steuerlast zu berechnen.  Dabei gilt zu differenzieren, welche Leistungen steuerpflichtig sind. Ob ein Arzt in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Die Einkommensteuer

Die Einkommensteuer richtet sich nach dem Gewinn, den die Arztpraxis erzielt. Der Gewinn der Arztpraxis wird durch die Gewinneinkunftsart „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ ermittelt. Er ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Bei dieser Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellt man alle Betriebseinnahmen, die bar in die Kasse oder auf ein Konto eingehen, den getätigten Betriebsausgaben gegenüber. Dabei sind nur tatsächliche Geldein- und -ausgänge zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten nur bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens wie medizinische Geräte, bei denen die Abschreibungsbeträge zu berücksichtigen sind.

Die Gewerbesteuer

Da Ärzte einen freien Beruf ausüben, sind sie von der Gewerbesteuer befreit. Jedoch ist beim Verkauf von Heil- und Pflegemitteln Vorsicht geboten. Dabei handelt es sich um eine gewerbliche Nebentätigkeit. Erreichen die Umsätze aus dieser Nebentätigkeit eine Grenze in Höhe von drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der Praxis – oder wird der Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum überstiegen, werden die Einkünfte einem Gewerbebetrieb zugeordnet.

Die Umsatzsteuer

Zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen und Entlastung der Sozialversicherungsträger sind Honorare aus ärztlicher Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Ärzte müssen daher für ihre allgemeine Tätigkeit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Das hat jedoch zur Folge, dass der Arzt für Praxisinvestitionen, Wareneinkäufe und sonstige betrieblich bezogene Leistungen auch keine Vorsteuer geltend machen kann.

In besonderen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten.

Des Weiteren sind nur Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies umfasst zum Beispiel die Diagnose, die Behandlung und die Heilung von Krankheiten. Die Tätigkeit muss also medizinisch indiziert sein.

Das Erstellen von Gutachten fällt dabei nicht unter die Steuerfreiheit.

Die Abgrenzung, ob es sich um eine steuerfreie Heilbehandlung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung handelt muss also vom Arzt selbst abgegrenzt und entsprechend in der Patientenakte dokumentiert werden. Die Dokumentation muss für die Steuerbehörde objektiv nachvollziehbar sein.

Um der Komplexität der Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Heilberufen gerecht zu werden, benötigt man das Fachwissen eines Steuerberaters. Denn wie in der Medizin ist die Vorsorge genauso wichtig wie die eigentliche Therapie. Daher beraten wir aktiv im Vorfeld, dass Probleme gar nicht erst entstehen.

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