Wie Sie die Anzahl der Beschäftigten für Ihr Unternehmen ermitteln

Die Höhe des Corona-Zuschusses des Landes Baden-Württemberg orientiert sich an der Zahl der beschäftigten Mitarbeitern.

Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Dies gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.

Welche Beschäftigungsgruppen werden einberechnet?

Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal

• Lohn- und Gehaltsempfänger,

• Für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),

• Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub

• Mitarbeitende Eigentümer/ innen,

• Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen

Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:

• Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)

Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.

Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:

• Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5

• bis 30 Stunden = Faktor 0,75

• über 30 Stunden = Faktor 1

• auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.

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Gerne beraten wir Sie hierzu auch digital, via Skype oder Zoom.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

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