Startups und ihre Steuererklärung

Eine Existenzgründung ist mit zahlreichen Herausforderungen verbunden, die über das reine Kerngeschäft hinausgehen. Neben einer guten Wettbewerbsposition ist auch ein durchdachter Umgang mit steuerlichen Fragen von Bedeutung. Während einige Angaben verpflichtend sind, bieten andere Aspekte größeren Handlungsspielraum. Dies wirft die Frage auf, wie Existenzgründer möglichst viele steuerliche Vorteile genießen können.

Worauf es bei der Steuererklärung für Gründer zu achten gilt
Geht es um die erste Steuererklärung als Gründer, so sind bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einige Dinge im Hinblick auf die spätere Erklärung zu beachten.
Unter anderem ist es entscheidend, ob Sie als Gründer Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Auch die Rechtsform ist von Bedeutung.

Kleinunternehmerregelung
Eine wichtige Entscheidung betrifft die Frage nach der Kleinunternehmerregelung. Kann ein Gründer diese in Anspruch nehmen, so hat er einen steuerlichen Vorteil.
Die Kleinunternehmerregelung kann ein Existenzgründer verwenden, wenn sein Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr nicht 17.500 Euro überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.0000 Euro nicht übersteigt. Wird die Regelung in Anspruch genommen, so hat der Unternehmer auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Dies bedeutet gleichermaßen, dass keine Vorsteuer abgeführt werden darf. Die Regelung senkt den Verwaltungsaufwand. Ebenso entsteht ein Preisvorteil in Höhe der Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent.

Die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung von Kleinunternehmern erhöht aber auch die Betriebsausgaben. Das kann sich besonders in der Startphase kleiner Unternehmen schmerzhaft bemerkbar machen, da zu Beginn oftmals hohe Anfangsinvestitionen erforderlich sind.
Somit werden Investitionen und Betriebsmittel ohne Vorsteuerabzug teurer und belasten die Liquidität.

Bei positiver Unternehmensentwicklung müssen Kleinunternehmer früher oder später zur Regelbesteuerung übergehen. Wer zuvor den Preis-Vorteil an seine Privatkunden weitergereicht hat, muss nun Preiserhöhungen durchsetzen.
Gelingt dies nicht, droht ein spürbarer Gewinneinbruch.

Die Kleinunternehmerregelung ist somit nicht immer die günstigste Variante.

https://unternehmen-steuer.de/kleinunternehmen/

Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ihre Grenzen
Die EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) stellt eine deutlich vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Gegenüber der Bilanzierung erleichtert sie die Arbeit. Freiberufler sind grundsätzlich zur EÜR berechtigt. Gewerbetreibende müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Umsatz darf die Grenze von 600.000 Euro nicht übersteigen und der Gewinn muss unter 60.000 Euro liegen. Kleinere Unternehmer oder Freiberufler sollten im Sinne der einfachen Ermittlung davon Gebrauch machen.

Wer eine EÜR erstellt, muss einfach nur seine Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abziehen: Die sich daraus ergebene Differenz ist der Gewinn.

Umsatzsteuer-Voranmeldung
Im Rahmen des ersten vollständigen Kalenderjahres der Gründung gehört die Umsatzsteuer-Voranmeldung zur Pflicht, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wurde.  Im Falle einer Zahllast von über 7.500 Euro ist sie in einem monatlichen Turnus einzureichen. Bei geringerer Zahllast genügt eine vierteljährliche Voranmeldung. Übersteigt sie nicht die Grenze von 1.000 Euro, so ist eine Jahres-Umsatzsteuererklärung ausreichend. Besonders für Existenzgründer ist es ratsam, diese Grenzen genau im Auge zu behalten und eventuell zu korrigieren.

Absetzbarkeit der Ausgaben
Der Einkauf von betriebsrelevanten Positionen ist grundsätzlich absetzbar. Der Erwerb von Werkzeug oder Betriebsmitteln lässt sich steuerlich geltend machen und reduziert damit die Steuerlast. Schon im Jahr im Vorfeld der Gründung lassen sich Steuern durch Betriebsausgaben oder Verlustvorträge sparen. Vorweggenommene Betriebsausgaben können unter Senkung der Steuerlast später mit anderen Einnahmen verrechnet werden.

Zu den geläufigen Kostenpositionen bei Existenzgründern gehören:

  • Kosten für Fachliteratur und Weiterbildung
  • Kosten und Honorare für Beratungen (beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwalt)
  • Telefon-, oder Portokosten
  • Fahrtkosten (0,30 € pro betrieblich gefahrenen Kilometer)
  • Büromaterial

Es empfiehlt sich für Gründer – gegenüber dem Finanzamt – in einem separaten Blatt anzugeben, inwiefern entstandene Kosten die Unternehmertätigkeit betreffen. Gibt es keine positiven Einkünfte, so ist ein Verlustrücktrag möglich. Dieser kann in der Zukunft zu Steuerersparnissen führen, sobald aus der Gründung positive Einkünfte fließen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine besondere Rolle in der Geltendmachung von Ausgaben spielen die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Seit Januar 2018 gelten Wirtschaftsgüter mit Einzelpreisen bis 800 Euro (netto) als geringwertig (bis 2017: 410 Euro). Typische Gegenstände umfassen Computer, Notebooks und andere Bürogeräte mit Einzelpreisen bis 800 Euro (netto). Ebenfalls gehören dazu Hilfsmittel und Werkzeuge unter dieser Kostengrenze. Auch Ausstattungsgegenstände, beispielsweise Büromöbel sind hier zu erfassen. Geringwertige Wirtschaftsgüter lassen sich bereits im Jahr der Anschaffung vollständig als Kosten abschreiben. Hierbei ist es nicht ausschlaggebend, wie viel die Güter in Summen kosten; maßgeblich ist der Einzelpreis der nutzbaren Wirtschaftsgüter.

Wird die Wertgrenze von 800 Euro (netto) überschritten, ist der Gegenstand auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Der Antrag auf Ist-Versteuerung
Typischerweise gilt bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Soll-Versteuerung. In diesem Falle wird die zu entrichtende Umsatzsteuer sofort fällig, sobald Existenzgründer eine Leistung erbringen. Hierbei ist es gleichgültig, wann ein Kunde bezahlt. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Monat der Leistungserbringung zu zahlen.
Die Ist-Versteuerung sieht indes eine Zahlung der Umsatzsteuer im Monat des Zahlungsempfangs vor. Die Umsatzsteuer ist demnach erst zu zahlen, wenn Gründer sie erhalten haben. Eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt und in der Folge haben Gründer eine höhere Liquidität. Anträge auf Ist-Versteuerung sind möglich, sofern die Umsätze unterhalb der Grenze von 500.000 Euro jährlich liegen.

Fazit
Es finden sich zahlreiche Optionen für Existenzgründer, ihre Steuerlast zu senken. Die Ratschläge stellen keine erschöpfende Liste dar und zeigen nur eine Auswahl der Möglichkeiten. Jeder Unternehmer profitiert davon, bestimmte Regelungen sowie Grenzen zu kennen und zu wissen, welche Positionen sich steuermildernd absetzen lassen.

Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist sinnvoll, damit man entsprechende Maßnahmen vornehmen kann,  um die passenden Entscheidungen zu treffen und steuerlich alles richtig zu machen.

Quellenverzeichnis
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuertipps-fuer-existenzgruenderinnen-und-existenzgruender

https://www.vexcash.com/blog/steuertipps-fuer-existenzgruender/

https://www.lexware.de/artikel/18-goldene-steuertipps-fuer-existenzgruender/

https://www.steuern.de/euer.html

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