Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen

Die private PKW-Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges ist ein „Dauerbrenner“ zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) hat der Gesetzgeber jedoch eine interessante Neuregelung zu den schon bisher allgemein bekannten Grundsätzen der privaten Nutzungsentnahmebesteuerung von Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen vorgenommen.

Die Neuregelung betrifft Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und ist anzuwenden, wenn das Fahrzeug im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast wird.

Grundsatzregelung

Die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG einer sog. „Nutzungsentnahmebesteuerung“.
Der private Nutzungsanteil kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden.
Zum einen nach der 1% Regelung und zum anderen nach der Fahrtenbuchmethode.
Nachfolgend wird genauer auf die 1% Regelung eingegangen.

Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50% kann der private Nutzungsanteil nach der sog. „1% Methode“ ermittelt werden. Fahrten von der Wohnung zum Betrieb sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung zählen dabei zur betrieblichen Nutzung.

Vom Bruttolistenpreis (inkl. Sonderausstattung) zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs sind pro Monat 1% als Privatentnahme zu versteuern.

Beispiel:
Anschaffung eines KFZ mit Verbrennungsmotor am 1. Januar 2018, Bruttolistenpreis 80.000 Euro

In der Gewinnermittlung sind 80.000 Euro x 1% x 12 Monate = 9.600 Euro als Ertrag zu erfassen und erhöhen somit den Gewinn.

Neuerung durch das Jahressteuergesetz 2018

Bei Anschaffung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges sieht der Gesetzgeber nun künftig (ab dem Jahr 2019) eine deutliche steuerliche Entlastung gegenüber der bisherigen Regelung vor.

Beispiel:
Anschaffung eines Elektrofahrzeuges (z.B. Tesla), Bruttolistenpreis 80.000 Euro, Anschaffung am 1. Januar 2019

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2018 ist der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeuges nur zur Hälfte anzusetzen. Somit ergibt sich folgende Berechnung: 80.000 Euro x 50% x 1% x 12 Monate = 4.800 Euro

In der Gewinnermittlung sind nun nur noch 4.800 Euro als Ertrag zu versteuern.

Bei einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 40% würde sich somit eine jährliche Steuerersparnis von ca. 1.920 Euro (9.600 Euro – 4.800 Euro =  4.800 Euro x 40%) ergeben. Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebliche Nutzungsdauer eines Fahrzeugs von 5 Jahren ergibt sich eine Gesamtsteuerersparnis von knapp 10.000 Euro.

Im Gegensatz zur 1% Methode wird bei der Fahrtenbuchmethode der private Nutzungsanteil nach den gesamten Aufwendungen für das Fahrzeug berechnet. Eine Vergünstigung erfolgt nun dahingehend, dass bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen nur die halben Anschaffungskosten angesetzt werden und als Aufwand somit nur die halbe Absetzung für Abnutzung versteuert werden muss.

Die Neuregelung des Gesetzgebers ist zu begrüßen. Sie entlastet Unternehmer mit Elektrofahrzeugen steuerlich und macht den Kauf deutlich attraktiver. Ob der Mehrpreis gegenüber einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor kompensiert werden kann, hängt sicherlich noch von weiteren Aspekten wie z.B. Rabatten oder Förderzuschüssen beim Erwerb ab.

Ebenfalls stellt die Neuregelung eine deutliche Vereinfachung dar. Bisher wurde die Reduktion des Bruttolistenpreises in Abhängigkeit von Anschaffungsjahr, Batteriekapazität und einer Deckelung (Höchstbetrag) berechnet. Dies führte in den meisten Fällen zu einer ungünstigeren Besteuerung.

Fallstrick Umsatzsteuer

Die private Nutzung eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertgabenbesteuerung“ gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auch der Umsatzsteuer.

In beiden obigen Beispielen  müssten 80.000 Euro x 80% x 1% x 12 Monate = 7.680 Euro x 19/119 = 1.226 Euro jährlich an das Finanzamt abgeführt werden.
Dies hat den Hintergrund, dass sämtliche Vorsteuerbeträge (inkl. solche die auf die Privatnutzung entfallen)  vom Finanzamt erstattet werden. Im Gegenzug muss dann für die Privatnutzung Umsatzsteuer gezahlt werden, sodass im Ergebnis nur Vorsteuern auf die betriebliche Nutzung erstattet werden.

Leider sieht der Gesetzgeber (noch) sowohl nach altem als auch neuem Recht keine Kürzung oder Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Umsatzsteuer vor.

 

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