Fragen & Antworten zur Soforthilfe Baden-Württemberg

1.Bin ich ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das bereits vor der Corona-Pandemie (vor dem 11. März 2020) der Fall war.

2.Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?

Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Der Antrag sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens gestellt werden.

3.Ich habe bereits andere staatliche Hilfen beantragt oder beabsichtige diese zu beantragen. Darf ich trotzdem einen Antrag auf Soforthilfe Corona stellen?

Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.

Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.

Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s.o.) reicht nicht aus.

4.Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?

Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt.  Stattdessen müssen Antragssteller nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

5.Ich bin kein Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer. Bei wem und wie muss ich meinen Antrag stellen? 

Alle Anträge werden über das angegebene Portal (www.bw-soforthilfe.de) hochgeladen. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern bearbeiten jeweils die Anträge ihrer Mitgliedsunternehmen. Außerdem bearbeiten sie auch die Anträge von Unternehmen, die in keiner dieser beiden Kammern Mitglied sind.

6.Muss ich Belege einreichen?

Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden. Jedoch sollten Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides aufbewahren.

Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

7.Wie sind die erhaltenen Zuschüsse steuerlich zu behandeln?

Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst. Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (zum Beispiel 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an.

Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr. Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden. Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen, nicht steuerbare Zuschüsse dar.

Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.

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