Buchhaltung für Selbständige und kleine Unternehmen

In diesem Artikel geht es um Buchhaltung für Selbständige und kleine Unternehmen.
Außerdem geben wir Ihnen Infos zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung.

– Hinweis zum Download des Artikels am Ende unserer Info –

1. Einnahmen und Ausgaben

Im Laufe eines Geschäftsjahres erzielen Sie Einnahmen durch Dienstleistungsaufträge
und/ oder Bestellungen Ihrer Kunden.
Gleichzeitig haben Sie Ausgaben, beispielsweise für Miete, Personal oder Rohstoffe.

2. Umsatzsteuervoranmeldung

Wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, sind Sie verpflichtet monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die darin ermittelte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Beträgt Ihre Umsatzsteuer-Zahllast (unter Punkt 3. erklärt) für das Vorjahr nicht mehr als 1.000,00 €, kann Sie das Finanzamt ab dem dritten Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Um die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt zu erstellen, ermitteln Sie Ihre Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben für den vergangenen Monat bzw. die vergangenen drei Monate.
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats elektronisch per „Elster“ (Online-Portal der Finanzverwaltung) an das Finanzamt übermittelt werden.
Besitzen Sie eine Dauerfristverlängerung, so verlängert sich die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung um einen Monat.

3. Umsatzsteuererklärung

Unabhängig von dem Voranmeldeverfahren (unter Punkt 2. erwähnt), müssen Sie zum Ende des Jahres in einer Umsatzsteuererklärung nochmals angeben, wie hoch Ihre tatsächlichen steuerpflichtigen Umsätze waren.
Die in Ihren abzugsfähigen Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer können Sie als sogenannte Vorsteuer dagegen rechnen.
Daraus berechnet sich die Umsatzsteuerzahllast, die Sie für das vergangene Jahr entrichten müssen.
Die bereits durch Voranmeldung an das Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer, wird auf die Umsatzsteuerzahllast angerechnet.
Ergibt sich eine Umsatzsteuernachzahlung, ist diese einen Monat nach Abgabe der Erklärung zu entrichten. Wenn Sie zu viel Umsatzsteuer bezahlt haben, erhalten Sie vom Finanzamt eine Erstattung.

4. Einnahmenüberschussrechnung

Am Ende des Jahres berechnen Sie für die Einkommensteuererklärung – unabhängig von der Umsatzsteuer – ob Sie im vergangenen Jahr einen Gewinn oder einen Verlust erzielt haben.
Im einfachsten Fall geht das mittels einer Einnahmenüberschussrechnung.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung verrechnen Sie alle Ausgaben des Jahres mit den Einnahmen. Einen Gewinn haben Sie erzielt, wenn ein positiver Betrag übrig bleibt.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung dürfen nur Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich im vergangenen Jahr angefallen sind. Abschreibungen auf Investitionen des Anlagevermögens dürfen auch als Ausgaben aufgeführt werden.

5. Einkommensteuererklärung

Die im vorherigen Schritt erstellte Einnahmenüberschussrechnung muss im 5. und letzten Schritt in Form einer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden.
Haben Sie einen Gewinn erzielt, muss dieser versteuert werden.
Haben Sie einen Verlust erwirtschaftet, entfällt die Zahlung von Steuern.
Die negativen Einkünfte können Sie steuermindernd geltend machen.
Falls Sie noch weitere Einkünfte haben, achten Sie darauf, diese in der Einkommensteuer-
erklärung anzugeben.
Außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Kinderfreibeträge, Spenden und Vorsorgeaufwendungen können u.a. steuermindernd angesetzt werden.

Wichtig:

Die Steuererklärung muss rechtzeitig an das Finanzamt überstellt werden.
Festgesetzter Stichtag ist der 31. Mai des Folgejahres.
Sind Sie steuerlich beraten, so verlängert sich diese Abgabefrist auf den 31. Dezember des Folgejahres.

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  1. […] für alle Zahnärzte. Dazu müssen sich selbständige Zahnärzte auch mit Themen wie der Buchhaltung befassen oder diese an einen externen Dienstleister auslagern. Bleibt zum Schluss das leidige Geld: […]

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