Jetzt Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Aufgrund der Corona-Krise leiden jedoch viele Unternehmen unter extremen Einnahmeausfällen und geraten dadurch in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten.
Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundes- und Landesregierung beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Die Änderungen im Überblick:

• Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020/April 2020 bis Mai 2020 gestundet werden. Die Stundung ist maximal bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich

• Stundungszinsen werden nicht berechnet. Auch für Beiträge die bereits vorher fällig waren werden nun keine weiteren Stundungszinsen berechnet

• Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den genannten Zeitraum abgesehen werden

• Die Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind

• Bei Selbstständigen (Mitglieder der GKV) ist zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt

Antragsverfahren:

! Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, ist in der Regel Voraussetzung

Musterantrag downloaden

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Krankenkasse, diese entscheidet dann nach Ermessen.

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