Unter einer Holdinggesellschaft wird eine Verbindung mehrerer Unternehmen definiert

Der Steuervorteil der Holding

Was ist eine Holding?

Unter einer Holdinggesellschaft wird eine Verbindung mehrerer Unternehmen definiert, wobei eine Muttergesellschaft (die Holding) Anteile an mindestens einer Tochtergesellschaft hält. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Holdingmodell nicht um eine anerkannte Rechtsform handelt. Es stellt ausschließlich eine Art der Organisationsform von mehreren Unternehmen dar.

Die Anzahl der im Konstrukt beteiligten Gesellschaften ist dabei unbegrenzt, es müssen jedoch mindestens zwei rechtlich eigenständige Unternehmen beteiligt sein. Dies kann grundsätzlich mit jeder Rechtsform eines Unternehmens aufgebaut werden. Grundsätzlich ist die Holding-Gesellschaft hierarchisch ganz oben angegliedert, sie hält die Anteile an den darunterliegenden Tochtergesellschaften. Diese können durch Subholding-Gesellschaften weiter unterteilt werden. Diese Unterteilung bietet dabei die Möglichkeit der Risikominderung von verschiedenen Geschäftszweigen, da die Haftung im Holdingmodell in Abgrenzung zu einem Konzern nicht einheitlich übernommen wird.

 

Gründung einer Holding

Eine Holding-Struktur kann grundsätzlich auf drei Wegen herbeigeführt werden:

  1. Die Neugründung zweier Unternehmen, welche dann als Mutter- und Tochtergesellschaften fungieren.
  2. Die nachträgliche Umstrukturierung aus bereits bestehenden Unternehmen.
  3. Die Gründung einer Holdinggesellschaft und die Einbeziehung bereits bestehender Unternehmen.

Bei der Umsetzung der letzteren Alternative ist das Vorliegen einer Verschmelzung
i. S. d. § 22 UmwStG zu berücksichtigen, wobei eine Sperrfrist von sieben Jahren ausgelöst wird. Dies erfolgt durch die Übertragung der Anteile von der bereits bestehenden Gesellschaft auf die Holding, welcher durch den Ansatz der Anteilswerte zum Buchwert steuerfrei durchgeführt werden kann. Erfolgt ein Verkauf der vorher übertragenen Anteile innerhalb der festgesetzten Frist, so kann eine rückwirkende Steuerzahllast entstehen.

 

Besteuerung im Holdingmodell

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind die Ausschüttungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG in voller Höhe von der Körperschaftsteuer befreit. Zu berücksichtigen gilt jedoch die gesetzlich normierte Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben (sog. Schachtelstrafe) gem. § 8b Abs. 5 KStG i. H. v. 5 %. Folglich ist die Gewinnausschüttung an eine andere GmbH grundsätzlich i. H. v. 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung zur Nutzung dieser Begünstigung ist, dass die Beteiligung gem. § 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragen hat.

Kann dies nicht erfüllt werden, so wird die gesamte Dividende steuerpflichtig.

Abweichend zu den körperschaftsteuerrechtlichen Behandlungen von Gewinnausschüttungen innerhalb eines Holdingmodells, gelten für die Freistellung von Dividenden im Gewerbesteuerrecht erhöhte Beteiligungsvoraussetzungen.

Nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt eine Kürzung der Gewinne aus Anteilen erst dann in Betracht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums bei mindestens
15 % lag. Dabei betont Satz 4 der Vorschrift, dass es sich bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG nicht um Gewinne handelt und dieser Anteil somit nicht kürzungsfähig ist.

 

Beispiel:

Die X-GmbH mit Sitz in Offenburg hält als Holding zu Jahresbeginn 18 % der Anteile am Stammkapital an der Y-GmbH. Unterjährig erhält die Holding eine Gewinnausschüttung in Höhe von 60.000,00 €.

Besteuerung bei der X-GmbH:

Einnahme   +                   60.000,00 €
Außerbilanzielle Korrektur § 8b Abs. 1 KStG ./.                   60.000,00 €
Schachtelstrafe § 8b Abs. 5 KStG +                      3.000,00 €
zvE nach KStG § 7 Abs. 1 KStG =                      3.000,00 €
Körperschaftsteuer § 23 Abs. 1 KStG =                         450,00 €
Gewerbeertrag KStG § 7 Abs. 1 GewStG =                      3.000,00 €
Kürzung § 9 Nr. 2a GewStG ./.                            0,00 €
Gewerbeertrag GewStG § 6 GewStG =                      3.000,00 €
Steuermessbetrag § 11 Abs. 2 GewStG =                         105,00 €
Gewerbesteuer § 16 Abs. 1 GewStG =                         399,00 €

 

Da die Beteiligung von 18 % am Stammkapital die Voraussetzung der Freistellung nach § 8b KStG erfüllt, ist im körperschaftsteuerlichen zvE ausschließlich die nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Da somit der gesamte Gewinn bereits von der Steuer freigestellt wurde, ist im Gewerbesteuerrecht keine Korrektur nach § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen. Die verbleibenden 3.000,00 € sind nach Satz 4 keine kürzungsfähigen Gewinne.

Das Beispiel verdeutlicht, dass mit dem Aufbau einer Holdingstruktur viele steuerliche Vorteile einhergehen können. Trotz dessen ist die rechtzeitige Planung ein entscheidender Faktor der Steuerersparnis. Um dahingehend richtig beraten zu werden, können Sie sich gerne bei uns melden

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