Brexit und jetzt?

Es ist vollbracht – Seit dem 01.01.2021 ist das vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion, mit der steuerlichen Folge, dass das Land nun als sog. Drittland anzusehen ist. 

Was ist das Drittland?

Gemäß § 1 Absatz 2a Satz 3 UStG umfasst das Drittland alle Gebiete, welche nicht zum Inland und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet (der EU) gehören. Unternehmen mit Liefer- und Leistungsbeziehungen nach UK müssen somit seit dem 01.01.2021 einige neue steuerliche Vorschriften beachten. 

Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen

Generell wird im Umsatzsteuerrecht zwischen EU-Ländern und Drittländer unterschieden. Eine sonstige Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland ausgeführt wird. Liegt der Leistungsort im Drittland, handelt es sich um einen Vorgang, der nicht in Deutschland steuerbar ist. Bei der Ortsbestimmung gilt jedoch zu unterscheiden, wer die sonstige Leistung empfängt. 

Wenn Dein inländisches Unternehmen für ausländische Geschäfts- oder Privatkunden tätig wird oder sonstige Leistungen von einem ausländischen Unternehmer in Anspruch nimmt, gilt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet,

  1. wo der Unternehmer, an den die sonstige Leistung ausgeführt wird, sein Unternehmen betreibt

oder

  1. wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger der sonstigen Leistung ein Privatkunde ist

Achtung: Von den beiden Grundsätzen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gibt es umfangreiche Ausnahmen. Bitte kontaktiere hierzu immer Deinen Steuerberater. 

Die Warenlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG von Deutschland in ein Drittland gilt jedoch als Ausfuhrlieferung und kann steuerfrei abgerechnet werden.

Darüber hinaus muss bei Verkäufen außerhalb der EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden. Für alle Lieferungen in ein Drittland gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer.

Hierfür ist entscheidend, dass die Waren tatsächlich das jeweilige Drittland erreicht. Um die Steuerfreiheit gewähren zu können, muss mittels eines Belegnachweises dokumentiert werden, dass die Ware das Land tatsächlich verlassen hat. 

 

Und was hat das mit dem Brexit zu tun?

Da die Mehrwertsteursystemrichtlinie (MwStSystRL) durch den Austritt nicht mehr verpflichtend für den britischen Gesetzgeber ist, ergeben sich bei der Umsatzsteuer deutliche Änderungen. Großbritannien hat somit die Möglichkeit, das Mehrwertsteuersystem grundlegend zu verändern und einzelne (Orts-) Regelungen neu zu fassen. 

Ausgangsumsätze

Somit gelten ab 2021 Lieferungen in das Vereinigte Königreich mit entsprechenden Nachweispflichten als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Durch eine fehlerhafte Nachweisführung kann es jedoch zu einer Versagung der Umsatzsteuerfreiheit kommen. 

Bei sonstigen Leistungen nach Großbritannien an einen Unternehmer bleibt es grundsätzlich bei der Leistungsortbestimmung und somit der Anwendung des Empfängerortsprinzips

Besteuert wird am Wohnsitz des im Drittstaat ansässigen Leistungsempfängers, also im Vereinigten Königreich. Es gelten dann die Umsatzsteuervorschriften von Großbritannien mit einer ggf. einhergehend Registrierungspflicht. 

Achtung: Die an britische Unternehmen vergebenen USt-ID Nummern verlieren ihre Gültigkeit, in der Folge ist ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nötig!

Eingangsumsätze

Waren die Dein deutsches Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich bezieht, unterliegen nach dem Brexit der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben. Die Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist gemäß § 11 Abs. 1 UstG grundsätzlich der Zollwert. 

Bei sonstigen Leistungen bleiben die aktuellen Regelungen zur Steuerschuldumkehr grundsätzlich bestehen. Dies ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Doppelbesteuerungsabkommen

Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, ändert sich nichts an dem vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Somit wird auch nach dem Brexit versichert, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden wird. 

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