BMF gewährt Steuerbefreiung auch bei verspäteter ZM

Der 20. Mai 2022 markiert das Datum auf welches Onlinehändler, Unternehmer und Abnehmer wahrscheinlich seit langem gewartet haben. Seit diesem Tag sind innergemeinschaftliche Lieferungen und Verbringungen nicht mehr von einer fristgerechten Abgabe der zusammenfassenden Meldung abhängig.

Aber warum werden nun Befreiungen trotz verspäteter ZM gebilligt?

Vorerst um Unternehmer und Onlinehändler, welche bspw. FBA o.ä. Methoden zum Vertrieb und Verkauf von Waren anwenden, zu entlasten. Da die Kommunikation mit den Fulfillmentanbietern in der Vergangenheit sehr schleppend verlief, kam es hierbei zu immer mehr Strafen und Problemen durch die verspätete Abgabe der ZM Meldung, da die benötigten Informationen oft verspätet und im schlimmsten Fall unzureichend bei den Unternehmen und Händlern ankamen.

Doch was ist die ZM denn eigentlich genau?

In erster Linie ist sie eine allgemeine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, sowie bei bestimmten Leistungen mit EU-Bezug (EU-Handel).

Zusammenfassend auf die Schnelle, ist sie eine besondere Meldeverpflichtung für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen und ein besonders wichtiges Kommunikationsmittel für die EU-Steuerbehörden zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug.

Hier ein einfaches Beispiel:

  1. Du als deutscher Händler gibst deine ZM an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab
  2. Das BZSt leitet deine ZM nun an die jeweilige EU-Steuerbehörde weiter und die ZM wird mit der Leistung als ordnungsgemäße Meldung überprüft.
  3. Dein Kunde wird dann mit dem jeweiligen ausländischen Steuersatz besteuert

Beispiele solcher Leistungen sind oft innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen mit EU-Bezug und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Diese MÜSSEN in der ZM als Leistung gemeldet werden. Unter Pflichtangaben muss auch IMMER die Umsatzsteuer-ID (USt-ID) des Leistungsempfängers angegeben werden. Als Grundlage der Steuerbemessung dient der Nettoumsatz, welcher in den jeweiligen Ländern erzielt wurde.

Beispiel:

Du bist ein deutscher Händler und verkaufst Waren nach Italien. Es gilt in Deutschland grundsätzlich das Prinzip der innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung. In Italien hingegen ist es ein innergemeinschaftlicher steuerpflichtiger Erwerb, welcher durch den italienischen Unternehmer an die örtliche Finanzverwaltung gemeldet werden muss.

Auch die bloße Warenbewegung in ein EU-Ausland ist meldepflichtig und in der ZM zu vermerken, selbst wenn kein Geld fließt. Somit ist eine innergemeinschaftliche Verbringung ebenfalls auch eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Des Weiteren sind sonstige Leistungen (etwa Dienstleistungen) ins Ausland ebenso in der ZM aufzuführen. Gerade Leistungen die unter die Anwendung des „Reverse Charge-Verfahrens“ fallen, müssen in der Meldung erklärt werden. Der Meldezeitraum der ZM ist dabei grundsätzlich das Quartal. Erst ab einem vierteljährlichen Volumen von innergemeinschaftlichen Lieferungen über 50.000 € bist Du zu einer monatlichen Abgabe verpflichtet. Dabei sollte die Meldung bis zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats elektronisch bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Bei einer verspäteten Abgabe wurde in der Vergangenheit die Steuerfreiheit der Lieferungen verweigert.

Diese Auffassung wurde nun mit dem BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 revidiert.
Nach neuster Entscheidung sind die Aspekte der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und der rechtzeitigen Abgabe der ZM-Meldung nicht mehr voneinander abhängig. Wird jedoch keine Meldung vorgenommen, beleibt die Finanzverwaltung bei den alten Formalitäten. Vorerst wird dir die Steuerbefreiung versagt und ein Bußgeld aufgesetzt.

Mit der Abgabe kann jedoch die Steuerbefreiung rückwirkend gewährt werden.

Fazit:

Schlussendlich lässt sich sagen, dass die Zusammenfassende Meldung weiterhin ein wichtiges Kontrollinstrument für die deutsche und die europäische Steuerbehörde darstellt. Doch wird mit dem neuen BMF-Schreiben eine mildere Frist für die Abgabe festgesetzt.
Somit haben nun sowohl Händler als auch Fulfillmentanbieter genug Zeit, um die benötigten Informationen auszutauschen und können demnach die Voraussetzungen der ZM Meldung vollständig erfüllen.

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