Photovoltaik Anlagen – das ändert sich 2023

Seit Einführung des ersten EEG 2000 hat sich der Ausbau von Photovoltaikanlagen gewerblich und privat stark erweitert. Für eine einfachere Abrechnung von Gewinnen und Investitionen sowie zur Steigerung des Interesses bei mehr privaten Investoren war daher eine Gesetzesanpassung zwingend notwendig. Ab 2023 vereinfachen sich einige Dinge, vor allem steuerrechtlich.

Bedeutung und Inhalte des EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) wurde im Jahr 2000 erlassen. Ziel der Gesetzesinhalte ist der schnellstmögliche Ausbau von Technologien zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien. Gleichzeitig soll es aber auch die Abrechnung erzielter Gewinne und die Vergütung abgegebener, überschüssig produzierter Energiemengen regeln.

Zum einen möchte die Bundesregierung Deutschland damit möglichen Versorgungskrisen in der Stromversorgung vorbeugen. Zum anderen sollen fossile Energieressourcen geschont und eines Tages vollständig ersetzt werden. Durch den Verzicht auf fossile Ressourcen entstehen erheblich geringere Emissionen. Dies bedeutet Klimaschutz, um den Klimawandel abzufangen, abzumildern und langfristig zu verhindern.

Langfristig sollen erneuerbare Energien, allen voran Solarstrom, bis zum Jahr 2050 fossile und nachwachsende Brennstoffe zur Energiegewinnung zu mindestens 80 Prozent ersetzen. Neue Fördermöglichkeiten und einfachere Regelungen zur Abrechnung und Besteuerung sind dafür längst überfällig. Mit der neuen Fassung des EEG 2023 (inzwischen die sechste Fassung plus PV-Novelle zwischen 2012 und 2014) amortisieren sich auch für Betreiber kleiner Solaranlagen die Investitionen schneller.

Neufassung des EEG mit positiven Anpassungen für Selbsterzeuger von Solarstrom

Nach den bisherigen EEG-Fassungen wurden private Investoren zu Kleinunternehmern, sobald sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach oder einer Freifläche (Hof oder Garten) in Betrieb nahmen. Sie konnten Strom vergüten lassen, den sie ins öffentliche Netz einspeisten. Im Gegenzug mussten sie jegliche Stromlieferung und den Eigenverbrauch wie ein Energieunternehmen abrechnen.

Organisatorisch bedeutet das EEG 2023 erhebliche Erleichterungen bei der Erstellung der jährlichen Steuererklärung. Es wird nicht mehr die Abnahmestelle des Solarstroms nach vermietetem Wohnraum, Eigennutzung oder Einspeisung unterschieden. Dadurch entfällt auch für kleine PV-Anlagen eine Gewinnermittlung mit Anlagepflicht in der Steuererklärung. War bislang ein Ausfüllen der Formulare ohne Steuerberater kaum möglich, ist dies nun durch die Vereinfachung nicht mehr nötig.

Finanziell bedeutet das EEG 2023, dass durch die künftige, gesetzliche Vorrangstellung von Solarstromprojekten Genehmigungsverfahren schneller bei Behörden durchlaufen und eine Installation für einen schnellen Betriebsstart deutlich vereinfacht ist. Details des vorherigen EEG waren mit Wartezeiten verbunden. Diese entfallen ab 2023 ebenfalls.

Vergütungssätze nach EEG 2023

Die Vergütungssätze für die Voll- und Teileinspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz sowie für Anteile der Eigenversorgung sind mit dem neuen EEG 2023 deutlich gestiegen:

* Solaranlagen mit Eigenversorgung bis 10 kWp: 8,2 ct/kWh
* Solaranlagen mit Eigenversorgung ab 10 kWp: 7,1 ct/kWh
* Solaranlagen mit Volleinspeisung bis 10 kWp: 13 ct/kWh
* Solaranlagen mit Volleinspeisung ab 10 kWp: 10,9 ct/kWh

Es entfällt eine Absenkung der Vergütungshöhe, die bisher einen verzögerten Anlagenbau von Photovoltaikanlagen finanziell abstrafte. Gleich bleibt die Kalkulation von viel Eigenverbrauch und nur anteilige Einspeisung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit kleiner und großer Solaranlagen. Insgesamt lohnt sich mit diesen neuen Vergütungssätzen die Installation von Solarmodulen auch auf Dächern oder in Gärten, die bislang kaum einen Nutzen vom Umstieg auf sauberen Solarstrom hatten.

Vereinfachungen ab 2023, gültig seit 30. Juli 2022

Voraussetzung, um von den Vereinfachungen des EEG 2023 zu profitieren, ist der Installationsabschluss und die Inbetriebnahme ab einem Tag nach Inkrafttreten der Änderungen. Stichtag für private, gewerbliche, kommunale und behördliche Investoren ist somit der 31. Juli 2022.

* Vergütung für die Stromeinspeisung von Solaranlagen ab Inkrafttreten 13,4 ct/kWh
* Vereinfachte Verfahren für den Netzanschluss kleiner PV-Anlagen
* Erweiterte Zugeständnisse für die Flächenkulisse von Freiflächenanlagen, Agrar-Solarparks und sonstige besondere Photovoltaik-Konzepte
* EEG-Umlage künftig null Prozent
* Bevorzugter Verfahrensablauf von Genehmigungsverfahren für die Installation jeder Art und Größe von Photovoltaikanlagen

Förderprogramme 2023 für Photovoltaikanlagen

Mit Vereinfachungen bei Genehmigungsverfahren und Abrechnung sowie mit höheren Vergütungssätzen ist die Förderung nun auch für kleine Photovoltaikanlagen attraktiv. Folgende Förderprogramme unterstützen neue Projektpläne auf Landesebene und kommunal außerdem:

Staatliche Förderungen

Um von den folgenden Förderinhalten zu profitieren, darf die Solaranlage noch nicht gekauft sein. Vielmehr beantragt ihr zuerst die Förderung und schließt erst mit vorliegender Fördergenehmigung eurer Hausbank den Kaufvertrag ab. Ist der Ablauf eingehalten, stärkt die Bundesregierung Deutschland private und gewerbliche Investoren von Photovoltaikanlagen mit diesen Förderinhalten:

* KfW mit zinsgünstiger Kreditzusage, unabhängig vom Wohnort innerhalb Deutschlands
* Förderung einzeln für Photovoltaikanlagen möglich oder plus Batteriespeicher oder nur Solarstromspeicher
* Förderumfang reine Anschaffungskosten plus Planungskosten, Projektierung und Installation
* Kreditförderung für Gebrauchtanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 30. Juli 2022 oder älter bei Modernisierung
* Rückzahlungserleichterungen durch Kreditlaufzeiten zwischen fünf und 30 Jahren

Förderprogramme einzelner Bundesländer

Ein Antrag auf Förderung einer Solaranlage pro Bundesland sollte frühestmöglich im Jahr, am besten schon im Vorjahr für das neue Förderjahr gestellt werden. Denn aufgrund steigender Nachfrage sind die jährlichen Fördertöpfe meist schon im jeweiligen Frühjahr ausgeschöpft. So fördern die Bundesländer mit EEG 2023 aktuell die Investition:

Das Bundesland Berlin hat im Juli 2022 das Solar-Plus-Programm verabschiedet. Dieses fördert den Kauf von Solarstromspeichern und anteilig Mehrkosten für Solaranlagen als Fassadenanlagen oder an denkmalgeschützten Häusern. Zweifamilienhäuser bekommen maximal 15.000 Euro, Mehrfamilienhäuser maximal 30.000 Euro, abhängig von der Speichergröße. Bereits für die steuerliche Erstberatung, Dachgutachten und Umbaukosten sowie der Einbau von Zählerschränken zahlt das Bundesland 226,10 Euro pauschal. Zuständig für die Antragsentscheidung ist die Investitionsbank Berlin-Brandenburg (IBB).

Schleswig-Holstein zahlt ab Anfang 2023 für den Kauf steckerfertiger Balkonkraftwerke 200 Euro Pauschale als Zuschuss. Solarstromspeicher zu einer Photovoltaikanlage werden ab Sommer 2023 mit pauschal 750 Euro bezuschusst.

Sachsen-Anhalt fördert den Solarstromumstieg mit dem Programm Sachsen-Anhalt SPEICHERT (Investitionsbank). Gefördert werden ausschließlich PV-Anlagen mit Teil- und Volleinspeisung. Inselanlagen sind von der Förderung nach diesem Programm ausgeschlossen. Zuschüsse werden für Solarstromspeicher, neu installierte Solaranlagen und Anlagenerweiterungen auf das Doppelte gewährt.

Kommunale Fördermöglichkeiten nach EEG 2023

Steuerliche Behandlung privater Betreiber von Photovoltaikanlagen

Betreiber von Dach- oder Freiflächen-Solaranlagen durften bislang nur 70 Prozent ihrer Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen und bekamen das auch in genau dieser Höhe vergütet. Künftig ist eine Volleinspeisung auch für Bestandsanlagen bis 7 kWp möglich. Größere Anlagen ab 7,1 bis 25 kWp sind weiterhin an die alte Einschränkung gebunden.

Aussicht für Netzanfragen ab 2025

Ab 2025 sollen die Fördermöglichkeiten bundesweit in allen Bundesländern erweitert werden. Netzanfragen sind dann mit einer attraktiveren Vergütung verknüpft. Absehbar wird es zum EEG 2023 weitere Erleichterungen hinsichtlich der Genehmigungen, Kreditzusagen und steuerrechtlichen Behandlung geben. Baurechtlich bleibt es aus Sicherheitsgründen bei den bisherigen Kriterien, die sich von Haus zu Haus sowie regional und länderspezifisch unterscheiden.

 

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