Die Neuregelungen im E-Commerce

Mit dem JStG 2020 greifen ab dem 01.07.2021 neue umsatzsteuerliche Regelungen im Bereich des E-Commerce. So wird die Besteuerung von dem grenzüberschreitenden B2C Lieferungen und Dienstleistungen reformiert.

Regelung bis zum 30.06.2021

Bisher sind Warenverkäufe in andere EU-Länder an nicht erwerbssteuerpflichtige Abnehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, wenn der Lieferant die Ware befördert oder versendet und die maßgebende nicht Lieferschwelle überschreitet.

Dabei bemisst sich die Schwelle nach den Entgelten ohne Mehrwertsteuer. Jedoch ist sie von der Höhe in jedem Mitgliedsland individuell.

Bei Überschreitung der Grenze verlagert sich der Lieferort gem. § 3c Abs. 1 UStG nach dem Bestimmungslandprinzip ins EU-Ausland. Aus diesem Grund muss ab dem Umsatz der zur Überschreitung der Lieferschwelle führt, die Umsatzsteuer des Mitgliedslands in Rechnung gestellt und eine umsatzsteuerliche Registrierung vorgenommen werden.

Regelung ab dem 01.07.2021

Wie bisher bei der Versandhandelsregelung liegt nun ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Gegenstand durch den Lieferer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an den Erwerber befördert oder versendet wird.

Neu ist allerdings, dass bei der Lieferung von Ware an Nichtunternehmer in andere EU Mitgliedsländer die unter § 3c UStG geregelten individuellen Lieferschwellen wegfallen.

Diese werden durch eine EU einheitliche Schwelle von nur noch 10.000 € ersetzt, welche für die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in alle Mitgliedstaaten gilt.

Aus MOSS wird OSS

Moss steht für Mini-One-Stop-Shop und richtete sich zunächst an Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land verkaufen.

Das Verfahren wurden nun mit der steuerlichen Reform im E-Commerce für innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert.

Dabei geht es darum, die steuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Umsätze für Onlinehändler zu vereinfachen. Verkäufe innerhalb der EU müssen durch das OSS- Verfahren nur noch beim Bundeszentralamt für Steuern angemeldet werden, sodass die steuerliche Registrierung in den vereinzelten Ländern entfällt.

Dies kommt zur Anwendung, wenn die Schwelle von 10.000 € im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde.

Achtung

Obwohl die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs erst zum 01.07.2021 in Kraft treten, sind nach Meinung der Finanzverwaltung dennoch alle in 2020 und im 1. Halbjahr 2021 getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an B2C-Kunden im EU Ausland in die Berechnung der neuen 10.000 €-Schwelle einzubeziehen.

B2B-Lieferungen fallen weiterhin nicht unter die neue Fernverkaufsregelung. Diese werden wie bisher als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG versteuert.

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