Die neue Kassenführung

Die Regelungen des „Kassengesetzes“ werden zum 01.01.2020 grundlegend verschärft. § 146a AO regelt hierbei Ordnungsbestimmungen für die Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Kassensysteme.

Das ändert sich:

Ab dem 01.01.2020 gilt eine allgemeine Belegausgabepflicht, welche folgende Voraussetzungen an die Erstellung eines Beleges knüpft:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Belegdatum
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung

Ab dem 01.10.2020 muss ein Beleg weitere Informationen beinhalten:

  • Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung (Transaktionszeitraum)
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems

Wichtig: ab dem 01.10.2020 dürfen nur noch elektronische Kassensysteme verwendet werden, die von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind.

Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) besteht aus einem Speichermodul und einem Speichermedium. Durch den Einsatz wird eine Veränderung der Daten nach Erfassung verhindert bzw. erkennbar gemacht und eine lückenlose Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle garantiert.

Sollte eine Aufrüstung aus bauartbedingten Gründen nicht möglich sein, so gilt eine Übergangsfrist zur Umstellung bis einschließlich 2022.

Die Registrierungs-/Meldepflicht ab Oktober 2020

Bei der Abwicklung von Geschäftsvorfällen mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems, müssen dem Finanzamt Folgende Informationen vorliegen:

  • Name und Steuernummer des Unternehmers, der das elektronische Aufzeichnungssystem nutzt
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten Systeme
  • Seriennummer
  • Datum der Anschaffung / der Inbetriebnahme
  • Datum der Außerbetriebnahme  

Die An-/Abmeldung, für ab dem 01.01.2020 angeschaffte Systeme, muss bei dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme erfolgen.

Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

Gerne beraten wir Sie hierzu digital via Skype oder Zoom.

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