Soforthilfe Corona Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020

Das Land Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind.

Zweck:

• Ausreichende Förderung von wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe durch eine finanzielle Soforthilfe, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

Antragsberechtigt sind:

• Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union und wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten.

• Soloselbständige, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten 

–> Hauptsitz des Unternehmens muss in Baden-Württemberg sein. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt

Fördergrund:

• Wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt; Ob Planzahlen akzeptiert werden/ausreichen (wenn es keine vergleichbaren Vorjahreswerte gibt z.B. Existenzgründung; starkes Wachstum des Unternehmens) ist noch nicht final geklärt.

• Der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.

• Die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden

–> Durch Eidesstattliche Versicherung ist schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen, dass eine weitere Form dieser Förderungen nicht beantragt wurde und das die entstandenen Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche durch die Pandemie der Wahrheit entsprechen  

–> Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein

Umfang der Förderung:

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen 

15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen, 

30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

• Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelungen der KMU-Definition der Europäischen Union

• Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. 

Anrechnung sonstiger Hilfen:

Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen.

Bedingungen:

• Zuwendungsempfänger sind verpflichtet alle erforderlichen Unterlagen den Gutachterstellen zur Verfügung zu stellen

• Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden

• Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen

• Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden • Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen

Antragsverfahren:

• Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben

• Die Anträge müssen eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch eingereicht werden

• Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter

• Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen

Eine Verbindung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, wenn ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch nach Definition trotz der sonstigen Hilfen weiterhin besteht.

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