Mitarbeitermotivation 4.0 Teil 1:

Steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. weniger stark belastete Vergütungsbestandteile und alternative Möglichkeiten der Entlohnung sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Allerdings gibt es strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen für die Gewährung der steuerfreien Arbeitgeberleistung.
Im ersten Teil bieten wir Ihnen zwei nützliche Tipps an:

Fahrtkostenzuschüsse für die täglichen Fahrten zur Arbeit

Steuer- und sozialversicherungspflichtig

Leistet der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für die täglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, handelt es sich hierbei um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Steuer- und sozialversicherungsfrei

Entschließt sich der Arbeitgeber dazu, die Fahrtkostenzuschüsse mit 15% pauschal zu versteuern, sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine interessante Variante zum steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss ist die Abgabe von monatlichen Jobtickets an den Arbeitnehmer.
Sofern die Jobtickets monatlich abgegeben werden und die 44-Euro Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird, kann die Überlassung von Jobtickets steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer monatlich ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Der Preis für das Ticket beträgt 55 Euro.
Der Arbeitgeber vereinbart eine Zuzahlung des Arbeitnehmers in Höhe von 8,80 Euro.

Preis Jobticket 55,00 Euro
./. Bewertungsabschlag von 4 % 2,20 Euro
./. Zuzahlung des Arbeitnehmers 8,80 Euro

Geldwerter Vorteil im Monat 44,00 Euro

Sofern der Arbeitnehmer keine weiteren anrechenbaren Sachbezüge erhält, bleibt das Jobticket steuer- und sozialversicherungsfrei.

Betriebssport

Bei der unentgeltlichen Nutzung der betriebseigenen Sportanlagen des Arbeitgebers, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Außerdem kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Mitgliedschaft in einem Verein oder Fitnessstudio steuer- und sozialversicherungsfrei ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der 44- Euro Sachbezugsfreigrenze vorliegen.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber schließt mit einem Fitnessstudio einen Rahmenvertrag ab.
In diesem Vertrag ist festgelegt, dass dem Arbeitgeber für jeden seiner Arbeitnehmer, der das Fitnessstudio besucht, ein monatlicher Beitrag in Höhe von 44,00 Euro in Rechnung gestellt wird.

Da der Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner ist und den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft im Fitnessstudio in Form eines Sachbezugs ermöglicht, ist die 44-Euro Sachbezugsfreigrenze anwendbar.
Die Nutzung des Fitnessstudios ist für die Arbeitnehmer somit steuer- und sozialversicherungsfrei – vorausgesetzt es werden keine weiteren anrechenbaren Sachbezüge gewährt.

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