Die Homeoffice-Pauschale

Für einige heißt es seit April: Homeoffice. Egal, ob im Arbeitszimmer oder am
zweckentfremdeten Esstisch. Dank Corona müssen wir unsere Privaträume nun auch
beruflich nutzen. Aufwendungen, welche aus dem betrieblichen Interesse entstehen sind
bekanntlich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

Aber wie sieht es aus mit den entstandenen Kosten während des Corona Homeoffice?

Sowohl die Miete, die Nebenkosten als auch die Einrichtung können unter einer
Voraussetzung anteilig in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Denn gemäß § 4
Abs. 5 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG können die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, gibt es keine
Deckelung der Kosten. Der Haken? Die strengen Voraussetzungen der Finanzverwaltung.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein abschließbarer und abgetrennter Raum in Deinem
privaten Wohnsitz, welcher überwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher,
verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten genutzt werden darf. Dabei darf kein
extra Eingang vorhanden sein. Steht Dir für Deine berufliche Tätigkeit ein „anderer“
Arbeitsplatz zur Verfügung der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den Du
in dem erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich
nutzen kannst, darfst Du lediglich den Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen.

Da wir alle überraschend ins Homeoffice mussten, aber der Großteil der Arbeitnehmer die
strengen Anforderungen der Finanzverwaltung nicht erfüllen, gibt es nun die Lösung.

Die Union und die SPD haben sich abschließend auf die konkrete Ausgestaltung der
Homeoffice-Pauschale geeinigt. Damit werden Arbeitnehmer ohne häusliches Arbeitszimmer
ebenfalls steuerlich begünstigt.

Die Obergrenze von 600 €

Mit 5 € pro Tag aber maximal 600 € im Jahr werden die Homeoffice-Tage als
Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2020 berücksichtigt.
Dabei wird die Pauschale in die übliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 € mit
eingerechnet.

Beispiel Einkommensteuer 2020 – weitere Werbungskosten werden nicht berücksichtigt
100 Tage Homeoffice und weitere Werbungskosten 300 €
120 Tage x 5 € = 600 € (maximal Wert)
600 € + 300 € = 900 € –> Werbungskostenpauschale von 1000 € wird geltend gemacht

120 Tage Homeoffice und weitere Werbungskosten 500 €
120 Tage x 5 € = 600 €
600 € + 500 € = 1100 € –> Tatsächliche Kosten werden geltend gemacht

Falls Du Fragen hast, melde Dich gerne bei uns!

Bleib gesund und zuversichtlich!

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