Steuerhinterziehung – strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015 deutlich verschärft

Die strafbefreiende Selbstanzeige wurde ab 1. Januar 2015 deutlich verschärft.
Der Weg zur Steuerehrlichkeit ist zwar weiterhin offen, doch ab 2015 teurer.

In diesem Bericht möchten wir näher auf die strafbefreiende Selbstanzeige, die strengeren Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige und die schärferen Strafen für Steuerhinterziehung ab dem Jahr 2015 eingehen.

• Eine Verschärfung der Selbstanzeige besteht darin, dass die strafrechtliche Verjährung in allen Fällen auf zehn Jahre erhöht wurde.

§ 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Um strafrechtlich nicht mehr verfolgt zu werden, muss derjenige der Steuern hinterzogen hat, für die vergangenen zehn Jahre reinen Tisch machen und die hinterzogenen Steuern sofort nachbezahlen.

• Damit Straffreiheit gewährt wird, müssen zusätzlich zum hinterzogenen Betrag auch Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden.
• Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach § 371 AO nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich.
• Das bedeutet, dass ein Strafzuschlag bereits ab einem hinterzogenen Betrag von 25.000 Euro pro Jahr fällig ist.

Der Strafzuschlag beträgt im Einzelnen:
10 Prozent des Hinterziehungsbetrages, wenn dieser 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt
15 Prozent des Hinterziehungsbetrages, wenn dieser über 100.000 Euro beträgt und
20 Prozent des Hinterziehungsbetrages, wenn dieser über 1.000.000 Euro beträgt.

Per Gesetz geregelt ist, dass nur dann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, wenn keine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau erfolgt.
Ebenso kann der vermeintliche Steuersünder keine strafbefreiende Selbstanzeige tätigen, wenn vom Finanzamt schon die Prüfungsanordnung zugestellt wurde.

Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige:

• Es werden vollständige Angaben gemacht (§ 371 Abs. 1 AO).
• Die Selbstanzeige wird rechtzeitig abgegeben, bzw. es liegt kein Ausschlussgrund vor (§ 371 Abs. 2 AO).
• Die hinterzogenen Steuern werden fristgerecht nachgezahlt (§ 371 Abs. 3 AO).

Fazit

Den Betroffenen ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, nicht nur den Sachverhalt sorgfältig aufzuarbeiten und darzulegen, sondern im Vorfeld der Selbstanzeige auch die finanziellen Voraussetzungen einer Straffreistellung sorgfältig ermitteln zu lassen und zu prüfen, ob die notwendige Liquidität zur Verfügung steht.
Außerdem ist es wichtig, sich vor Abgabe einer Selbstanzeige beraten zu lassen, um die Anforderungen für die erhoffte Strafbefreiung erfolgreich zu bewältigen.

 

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar